Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 14. Dezember 2020

1. Geltungsbereich

Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Leistungen“) der BioNTech Manufacturing GmbH und der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen („BioNTech“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem Gesetz abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn BioNTech in Kenntnis dieser entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge annehmen oder durchführen sollte.

2. Leistungsgegenstand, -umfang (Angebot, Muster, Garantien, Vertragsschluss)

2.1 Die Angebote von BioNTech sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung durch BioNTech zustande. BioNTech ist grundsätzlich nicht verpflichtet, An- oder Vorgaben des Kunden, auf die BioNTech ihr Angebot oder die Auftragsbestätigung stützt, auf Richtigkeit oder daraufhin zu prüfen, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Rechte eingegriffen wird. Risiken, die BioNTech erkennt, werden dem Kunden mitgeteilt.

2.2 Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und Informationsmaterial von BioNTech enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Orientierung und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn BioNTech diesem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

2.3 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

2.4 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen liefert BioNTech innerhalb der Toleranz, die nach den einschlägigen deutschen oder europäischen Normen, insbesondere DIN, EN ISO o. Ä. zulässig ist. Technische Änderungen, die aus Fertigungsgründen oder wegen Gesetzesänderungen notwendig sind oder der Produktpflege dienen, sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.

3. Lieferung, Lieferzeit, Verpackung, Gefahrübergang

3.1 Art und Umfang der Leistungen sowie Lieferzeit bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von BioNTech. Zu Teilleistungen ist BioNTech berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Soll eine Gesamtmenge in mehreren Lieferungen abgerufen werden, wird der Kunde diese gleichmäßig über den Lieferzeitraum verteilen. Der Abruf von mehr als 10 % als der anteiligen Abrufmenge an einem Termin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BioNTech.

3.2 Lieferfristen beginnen erst, wenn alle für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen mit dem Kunden geklärt wurden und der Kunde die wesentlichen, ihm obliegenden Handlungen vorgenommen hat, die für die Durchführung des Vertrages durch BioNTech notwendig sind. Insbesondere beginnen Lieferfristen nicht, bevor BioNTech vom Kunden alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten hat bzw. bevor der Kunde nachweist, dass er, soweit erforderlich, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen unterbrechen die Lieferfristen. Nach Einigung über die gewünschte Änderung beginnt die Lieferfrist neu.

3.3 Fälle Höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, behördliche Maßnahmen und ähnliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs von BioNTech befreien BioNTech für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Pflicht zur Vertragserfüllung. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern von BioNTech eintreten oder wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem BioNTech sich bereits in Verzug befindet. Beginn und Ende solcher Leistungshindernisse teilt BioNTech dem Kunden unverzüglich mit.

3.4 Die Ware von BioNTech ist jenseits gesetzlich notwendiger Verpackungen grundsätzlich unverpackt. Wünscht der Kunde eine Verpackung, trägt er die Kosten.

3.5 BioNTech liefert ‚Ab Werk‘ (Incoterms® 2020). Übernimmt BioNTech die bloße Organisation des Transports, trägt der Kunde die Kosten für Versand und Transportversicherung.

3.6 Die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung) geht mit Bereitstellung der Ware im Lieferwerk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn BioNTech zusätzliche Leistungen wie Verladung oder Transport übernommen hat. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Leistungsbereitschaft auf ihn über. BioNTech darf in diesem Fall die Ware dem Kunden als geliefert berechnen und sie auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern. Auf Wunsch des Kunden versichert BioNTech diese Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.

4. Preise, Zahlung, Verzug

4.1 Die von BioNTech genannten Preise sind exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, äußerer Verpackung, Versand- und Versicherungskosten (Ab Werk, Incoterms® 2010).

4.2 Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Rechnung zu.

4.3 Bei Zahlungsverzug fordert BioNTech Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per annum. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.4 BioNTech ist zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, wie der Kunde seinen Pflichten, auch aus anderen Verträgen mit BioNTech, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

4.5 Der Kunde kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, wenn diese schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.6 Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, ist BioNTech berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. BioNTech darf in diesem Fall die gesamten Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig stellen und Sicherheiten verlangen.

4.7 Vorbehaltlich eines höheren Schadens berechnet BioNTech für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 5,00 €.

4.8 Erfolgt die Abnahme einer abnahmereifen Leistung trotz angemessener Frist ohne das Verschulden von BioNTech nicht rechtzeitig oder unvollständig, lagert BioNTech die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für die Lagerung berechnet BioNTech pro Monat der Abnahmeverzögerung eine Pauschale von 0,5 % des Rechnungsbetrages.

5. Gewährleistung, Pflichten des Kunden bei Mängelansprüchen durch seine Kunden; Haftung und Schadensersatz

5.1 Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit begründen keinen Mangel des Produktes oder der Leistung. Allgemeine Verwendungsangaben oder Anwendungsbeispiele in BioNTech Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den von ihm beabsichtigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind. Besondere Verwendungswünsche des Kunden sind nur maßgebend, wenn BioNTech dem Kunden bei Vertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

5.2 Der Kunde wird BioNTech unverzüglich über Mängelansprüche seiner Kunden informieren, die sich auf Leistungen von BioNTech beziehen, andernfalls sind seine Mängelansprüche gegen BioNTech ausgeschlossen. Der Kunde wird darüber hinaus Beweise in geeigneter Form sichern und BioNTech zur Verfügung stellen. BioNTech kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der Mangeluntersuchung herausverlangen, ebenso wie die hierzu vorhandenen Belege, Muster und Packzettel. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er einer solchen, zumutbaren Aufforderung nicht nachkommt. Dies gilt auch für den Fall, dass Kunden des Kunden von BioNTech ihm gegenüber Mängelansprüche geltend machen, die sich auf Leistungen von BioNTech beziehen.

5.3 Im Falle von Produktmängeln leistet BioNTech nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde ist erst dann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar und der Mangel nicht nur unerheblich ist. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 5.6.

5.4 Soweit Schäden durch die unsachgemäße Anwendung, Veränderung und/oder Bedienung der Produkte von BioNTech oder durch fehlerhafte Instruktionen des Kunden verursacht werden und nicht auf dem Verschulden von BioNTech beruhen, ist ihr Ersatz ausgeschlossen. Bearbeitet BioNTech beigestelltes Ausgangsmaterial des Kunden, haftet BioNTech nicht für Mängel, die durch Eigenschaften des beigestellten Ausgangsmaterials verursacht werden. Führen Fehler des beigestellten Ausgangsmaterials dazu, dass es während der Bearbeitung unbrauchbar wird, ist BioNTech der Bearbeitungsaufwand trotzdem zu vergüten.

5.5 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang.

5.6 BioNTech haftet uneingeschränkt bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Für leichte oder normale Fahrlässigkeit und hierdurch verursachte Sach- oder Vermögensschäden haftet BioNTech nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Verzugsfall haftet BioNTech maximal mit 5 % des Wertes der verzögerten Leistung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

5.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen von BioNTech.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 BioNTech bleibt Eigentümer aller gelieferten Produkte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen.

6.2 Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem Widerruf, den BioNTech jederzeit, ohne Begründung erklären darf, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder mit anderen Sachen zu verbinden.

6.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für BioNTech als Hersteller, sodass BioNTech alleiniges Eigentum erwirbt, ohne dass BioNTech hierdurch verpflichtet wird. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BioNTech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/verbunden, so erwirbt BioNTech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wiederbeschaffungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung/Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, BioNTech nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde BioNTech hiermit anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Diese Abtretung nimmt BioNTech hiermit an. Das so entstandene Eigentum verwahrt der Kunde unentgeltlich für BioNTech mit.

6.4 Der Kunde wird die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und ordnungsgemäß lagern.

6.5 Der Kunde tritt BioNTech für den Fall der Weiterveräußerung bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden ab. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von BioNTech gelieferten Sachen, gilt die Abtretung nur in Höhe des in der Rechnung von BioNTech genannten Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Werden Gegenstände, an denen BioNTech gemäß Ziffer 6.3 Miteigentumsanteile hat, weiterveräußert, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an BioNTech ab. Die genannten Abtretungen nimmt BioNTech hiermit an.

6.6 Der Kunde ist bis zu dem Widerruf von BioNTech, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die von BioNTech abgetretene Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen; dieses Recht erlischt auch ohne Widerruf, sobald sich der Kunde gegenüber BioNTech in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde wird bei Bankeinzug durch Abreden mit der Bank sicherstellen, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Bank unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber BioNTech nachkommen kann. Nach Aufforderung durch BioNTech wird er seinen Kunden die Vorausabtretung an BioNTech anzeigen und BioNTech die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.

6.7 Übersteigt der Wert der für BioNTech bestehenden Sicherheiten die Forderungen von BioNTech insgesamt um mehr als 10 %, gibt BioNTech entsprechende Sicherheiten nach ihrer Wahl frei, wenn der Kunde dies verlangt.

6.8 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziff. 6.5 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Er wird auf das Eigentum von BioNTech im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hinweisen und BioNTech unverzüglich, auch schriftlich, informieren.

6.9 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, ist BioNTech nach erfolglosem Ablauf einer von BioNTech gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn BioNTech nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.

7. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

7.1 Es gilt das Recht am Sitz von BioNTech unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie des jeweiligen Kollisionsrechts.

7.2 Erfüllungsort für die Leistungen von BioNTech ist das jeweilige Lieferwerk, für die Zahlungen des Kunden ist es der eingetragene Geschäftssitz von BioNTech.

7.3 Gerichtsstand ist an BioNTech’s Geschäftssitz. BioNTech ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zuständig ist.

7.4 Diese Bedingungen und der darauf Bezug nehmende Vertrag stellen jeweils die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform nach § 126 BGB. Auf dieses Schriftformerfordernis kann wiederum nur mit schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Im Übrigen genügt, wo dieser Vertrag Schriftform verlangt, Textform nach § 126 b BGB (z. B. Telefax und Email).

7.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.