Allgemeine Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“)

der

BioNTech SE, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, Deutschland und der in Deutschland ansässigen und mit BioNTech SE verbundenen Unternehmen (nachfolgend „BioNTech“)

Stand: 1. Dezember 2024

Vorbemerkung:

Die AEB bestehen aus zwei Teilen: Teil I, der die Allgemeinen Bedingungen für alle Aufträge unter diesen AEB enthält und Teil II, der zusätzlich Besondere Bedingungen für Aufträge über Werk- und Dienstleistungen enthält, die der Lieferant individuell („nicht vertretbar“) für BioNTech durchführt oder erbringt („Leistungen“).

Teil I: Allgemeine Bedingungen

1. Geltungsbereich der AEB

1.1  Diese AEB gelten ausschließlich für alle Bestellungen und Aufträge der BioNTech für Lieferungen und Leistungen eines Vertragspartners (der „Lieferant“).

1.2  Diese AEB gelten unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, finden diese AEB für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten an BioNTech Anwendung, wofür keine weitere spezifische oder zusätzliche Bezugnahme auf diese AEB erforderlich ist.

1.3  Diese AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. AEB und Hierarchie der Vertragsdokumente

2.1  Diese AEB haben Vorrang vor Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten, unabhängig davon, ob oder wann der Lieferant auf seine Verkaufsbestätigung oder solche Bedingungen hinweist. Diese AEB sollen nicht ergänzt oder verändert werden. Abweichende oder ergänzende mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss werden nicht ohne BioNTechs vorherige schriftliche Bestätigung wirksam. Soweit nichts anderes vereinbart ist, können vertragserhebliche Erklärungen in Textform erfolgen.

2.2  Individuelle Vereinbarungen zwischen BioNTech und dem Lieferanten gehen diesen AEB in jedem Fall vor.

2.3  Eine bestellgemäße Lieferung des Lieferanten innerhalb der vereinbarten Frist wird als Annahme der Bestellung von BioNTech durch den Lieferanten gewertet. Mit Annahme der Bestellung bestätigt der Lieferant, dass er diese AEB zur Kenntnis genommen hat.   

2.4  Mit Erhalt von BioNTechs Bestellung hat der Lieferant in seinem Angebot auf alle eventuellen Abweichungen gegenüber der Bestellung von BioNTech hinzuweisen und zusätzlich BioNTech alle Alternativen anzubieten, die für BioNTech technisch oder wirtschaftlich günstiger sein können.

2.5  Der Lieferant erstellt Angebote und Kostenvoranschläge für BioNTech unentgeltlich und ohne eine Verpflichtung für BioNTech, solche Angebote und Kostenvoranschläge anzunehmen.

2.6  BioNTech ist einem Satz von Kernwerten verpflichtet, zu denen Transparenz, Integrität, Verantwortlichkeit und Respekt gehören. Zur Förderung dieser Verpflichtung hat BioNTech einen Verhaltenskodex für Lieferanten verabschiedet, der die von all unseren Lieferanten und Geschäftspartnern, einschließlich ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer, erwarteten Werte und Verhaltensweisen beschreibt.   BioNTech bezieht sich zu jeder Zeit während der Laufzeit dieser AEB ausdrücklich auf den BioNTech Verhaltenskodex für Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung, der auf der öffentlichen Website von BioNTech verfügbar ist: Supplier Code of Conduct

BioNTech erwartet von seinen Lieferanten und Geschäftspartnern, dass sie BioNTech dabei unterstützen, die Einhaltung der hierin festgelegten Vorschriften und Grundsätze sicherzustellen und Konzepte, Werte und Verhaltensweisen durchzusetzen, die mit den im Verhaltenskodex für Lieferanten enthaltenen übereinstimmen. BioNTech kann die Bestellung und/oder Vertragsbeziehung beenden, falls ein Lieferant gegen die im Verhaltenskodex für Lieferanten niedergelegten Grundsätze und Standards verstößt.

3. Lieferung

3.1  Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms® 2020) an den von BioNTech bezeichneten Ort, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

3.2  Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten haben die für die Lieferungen und Leistungen vereinbarten Termine und Fälligkeitsdaten einzuhalten.  Für die Einhaltung des Liefertermins im Falle von Warenlieferungen ist der Eingang der Ware am Geschäftssitz der BioNTech oder an dem gemäß der Bestellung angegebenen Lieferort maßgeblich. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung durch BioNTech stellt keinen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen den Lieferanten wegen verspäteter Lieferung oder Leistung dar.

3.3  Der Lieferant hat BioNTech unverzüglich von zu erwartenden Verzögerungen für die Lieferung und/oder die Leistung zu informieren und die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Teillieferungen des Lieferanten sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BioNTech zulässig.

3.4  BioNTech akzeptiert ausschließlich eine Warenannahme an Werktagen (nicht an Wochenenden und öffentlichen Feiertagen) an dem Ort, an den die Ware gemäß der Bestellung geliefert werden soll und zu üblichen Geschäftszeiten zwischen 8:30 Uhr und 16 Uhr. Für die Dauer von Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Streik, Aussperrung, Aufruhr und Krieg ist BioNTechs Annahmeverpflichtung vorübergehend aufgehoben.

4. Versandkosten und Verpackung

4.1  Versandkosten trägt der Lieferant, wenn die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen haben.

4.2  Gelieferte Waren sind durch den Lieferanten so zu verpacken und gegebenenfalls zu kühlen, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Der Lieferant hat umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu verwenden, und zwar nur in dem erforderlichen Umfang. Das Eigentum an den Verpackungen geht auf BioNTech über, es sei denn es wurde ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Verpackung an den Lieferanten zurückzugeben ist. Auf Wunsch von BioNTech holt der Lieferant die Verpackung ab und nimmt sie zurück oder BioNTech entsorgt die Verpackung auf Kosten des Lieferanten. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung sind alle Verpackungskosten im Kaufpreis für die Ware enthalten.

4.3  Alle Waren sind vom Lieferanten in voller Übereinstimmung mit allen Anforderungen für deren Verpackung, Kennzeichnung, Transport und Dokumentation zu versenden, einschließlich aller besonderer Anforderungen, die für gefährliche Materialien, Substanzen und Abfall, oder für Teilabschnitte oder für bestimmte Transportarten bei der Lieferung der Waren an BioNTech einschlägig sind. Alle gefährlichen Materialien, Substanzen und Abfall sind im Einklang mit allen anwendbaren Bestimmungen zu verpacken, zu markieren, zu kennzeichnen und zu versenden gemäß guter kommerzieller und industrieller Praxis und ohne Kosten für BioNTech, es sei denn, in der betreffenden Bestellung wurde dies anders vereinbart. 

5. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

5.1  Die gelieferte Ware geht mit der Übergabe in das Eigentum von BioNTech über. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten ist ausgeschlossen. BioNTech ist berechtigt, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder darüber in sonstiger Weise zu verfügen, ohne eine weitere Anzeige an den Lieferanten, unabhängig vom Eigentumstitel und von einer Genehmigung des Lieferanten oder von einer Anzeige an den Lieferanten.

5.2  BioNTech kann jeden Betrag, den BioNTech dem Lieferanten schuldet, mit einem Betrag verrechnen, den der Lieferant an BioNTech zu zahlen hat. 

6. Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch BioNTech oder durch von BioNTech Beauftragte an dem Ort, an den die Ware gemäß der Bestellung zu liefern ist. 

7. Preise und Währung

7.1  Alle in der Bestellung genannten Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, in EURO.

7.2  Der in der Bestellung von BioNTech ausgewiesene Preis ist bindend. Angebotene Preise beinhalten sämtliche Leistungen und Kosten des Lieferanten und schließen die Zahlung anderer Gebühren oder Kosten aus.

7.3  Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben und in Rechnung zu stellen. Der relevante Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. 

8. Rechnungen

Der Lieferant hat alle Rechnungen unter Angabe von BioNTechs PO-Nummer unmittelbar und ausschließlich (einmal) nach vollständiger Lieferung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse per E-Mail zu senden und jegliche andere oder parallele Schreiben (z.B. durch gedruckte Post) zu unterlassen. Die Rechnungen des Lieferanten werden von BioNTech nur akzeptiert und zur Zahlung verarbeitet, wenn die Rechnungen prüfbar sind und alle Vorgaben des § 14 des Umsatzsteuergesetzes erfüllen, insbesondere die korrekte Firmierung sowie den Steuerausweis, das Rechnungsdatum und die entsprechende Bestellnummer und die vollständigen Details des Bankkontos und der Bankadresse des Lieferanten angegeben sind. Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant, nur eine Rechnung pro Bestellung zu erstellen und die Rechnung als Einzelanhang nur als pdf-Format (ohne weitere Anhänge) per E-Mail zu versenden. BioNTech behält sich das Recht vor, Rechnungen abzulehnen, die diese Anforderungen, wie in der Ziffer 8 angegeben, nicht erfüllen und die Zahlungen werden nur fällig mit Erhalt einer korrekten Rechnung. 

9. Zahlungen

9.1  Zahlungen erfolgen – sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden – innerhalb von dreißig (30) Tagen netto nach Rechnungseingang bei der vereinbarten BioNTech Gesellschaft vorbehaltlich ordnungsgemäßer Lieferung an den Erfüllungsort und vorbehaltlich der Rechnungsprüfung.

9.2  Entdeckt BioNTech Mängel in Bezug auf die Waren oder Leistungen während des Zahlungszeitraumes, ist BioNTech berechtigt, die Zahlung zurückzuhalten, bis der Lieferant den Mangel beseitigt hat.

9.3  Die Rechte des Lieferanten auf Zahlung können nicht ohne BioNTechs vorherige schriftliche Zustimmung an dritte Parteien übertragen werden. 

10. Untersuchung der Ware und Mängelrüge

10.1  BioNTech untersucht gelieferte Waren im Hinblick auf offensichtliche Mängel und auf von außen erkennbaren Abweichungen von Vollständigkeit und Identität der gelieferten Ware (Wareneingangskontrolle). Die Wareneingangskontrolle soll nicht später als vierzehn (14) Tage nach Wareneingang erfolgen.

10.2  BioNTech teilt dem Lieferanten entdeckte Mängel ohne Verzögerung und nicht später als zwei (2) Werktage nach Entdeckung des Mangels mit. Wird ein Mangel von BioNTech erst später entdeckt, zeigt BioNTech dem Lieferanten diesen Mangel spätestens innerhalb von zwei (2) Werktagen ab dem Tag der Entdeckung an.

10.3  Die Frist für die Mitteilung eines Mangels ist eingehalten, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Mitteilungsfrist versendet wurde.

11. Gewährleistung und Mängelhaftungsansprüche

11.1  Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

11.2  Der Lieferant gewährleistet und garantiert, dass die Lieferungen und Leistungen mängelfrei sind, vollständig mit den Spezifikationen übereinstimmen, im Einklang stehen mit allen anwendbaren Gesetzen und Regularien und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik für das relevante Gebiet entsprechen.

11.3  Entsprechend Ziffer 11.1 hat BioNTech bei Mängeln das Recht, jeweils die Art der Nacherfüllung zu wählen, die BioNTech als geeignet ansieht. BioNTech wird den Lieferanten entsprechend informieren. Der Lieferant hat unverzüglich nach BioNTechs Mitteilung eines Mangels mit der Beseitigung des Mangels zu beginnen. Im Falle von fortgesetztem Verzug des Lieferanten insbesondere nach Mahnung durch BioNTech und für den Fall, dass der Mangel nicht erfolgreich beseitigt wird, steht BioNTech das Recht zu, die Mängelbeseitigung selbst auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Alternativ kann BioNTech auf Kosten des Lieferanten selbst Ersatz für die mangelhaften Waren oder Leistungen beschaffen.  Das Recht, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen bzw. von einem Dritten beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen, steht BioNTech auch zu, wenn der Lieferant die ihm obliegende Gewährleistungspflicht nicht einhält oder es für BioNTech unzumutbar wäre, von dem Lieferanten eine Beseitigung des Mangels zu erwarten.

11.4  BioNTechs Rechte auf Mängelbeseitigung verjähren nach drei Jahren ab Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Die Verjährungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen der Mängelrüge von BioNTech und der Behebung des Mangels liegt.

11.5  Wenn der Lieferant einen Mangel durch den Austausch wesentlicher Ersatzteile beseitigt, beginnt BioNTechs Frist für die Mitteilung von Mängeln und für die Mängelbeseitigung für alle Waren und Leistungen mit dem Zeitpunkt neu zu laufen, ab dem der Lieferant die Mängelbeseitigung erfolgreich mit den wesentlichen Ersatzteilen abschließt.

12. Unterlagen, Vertraulichkeit, Datenschutz

12.1  Sämtliche Unterlagen, die BioNTech im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zur Verfügung stellt („BioNTech Unterlagen“) verbleiben im Eigentum von BioNTech. Der Lieferant darf BioNTech Unterlagen nur für die Zwecke der Vertragserfüllung nutzen und sie Dritten ohne schriftliche Zustimmung von BioNTech nicht zugänglich machen. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen oder wenn die BioNTech Unterlagen nicht mehr benötigt werden, hat der Lieferant diese unaufgefordert an BioNTech zurückzugeben oder mit Zustimmung von BioNTech zu vernichten. Der Lieferant hat die Urheberrechte von BioNTech an den BioNTech Unterlagen zu beachten.

12.2  Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekanntwerdenden Informationen und Know-how, das BioNTech offenlegt (einschließlich geschäftlicher, technischer, wissenschaftlicher, organisatorischer, finanzieller, operationeller oder regulatorischer Informationen und jedes Know-how, einschließlich gewerblicher Schutzrechte, Dienstleistungen, Prozessinformationen, Kundendaten, Lieferantendaten, Strategien, Technologien, Designs, Spezifikationen, andere Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen und Informationen betreffend die Geschäftsaktivitäten von BioNTech) auch über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus geheim zu halten und nicht zu verwenden außer für die Lieferungen und Leistungen nach diesen AEB. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung finden keine Anwendung auf Informationen, die allgemein bekannt geworden sind oder soweit BioNTech ausdrücklich und schriftlich auf die Geheimhaltung der relevanten Informationen verzichtet hat. Die Verpflichtungen des Lieferanten zur Geheimhaltung gelten für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren oder für den längsten Zeitraum, der nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Für den Fall, dass eine wirksame Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien besteht, soll diese Geheimhaltungsvereinbarung weiterhin gemäß den Bestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung mit voller Rechtskraft und Rechtswirkung gelten. Wenn es einen Konflikt zwischen den Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Nichtnutzungsbestimmungen aus der Geheimhaltungsvereinbarung und den Ziffern 12.1 oder 12.2 dieser AEB geben sollte, so haben die Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Nichtnutzungsbestimmungen der Geheimhaltungsvereinbarung Vorrang.

12.3  BioNTech verpflichtet sich, personenbezogene Daten des Lieferanten (oder seiner Mitarbeiter oder, wenn anwendbar, von dritten Parteien), die zum Abschluss und der Erfüllung des Vertrags benötigt werden, ausschließlich und im vollen Einklang mit allen anwendbaren Gesetzen und Regelungen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“), zu verarbeiten. BioNTech wird solche Daten während des Zeitraums der Vertragsdurchführung verarbeiten. Der Zweck der Datenverarbeitung ist die Entstehung und Durchführung des Vertrages zwischen BioNTech und dem Lieferanten, einschließlich der Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Mitarbeitern des Lieferanten, welche die Leistung erbringen. Alle solchen Mitarbeiter oder betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über ihre bei BioNTech gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und können (i) deren Berichtigung oder Löschung verlangen; (ii) eine Einschränkung der Verarbeitung fordern oder der Verarbeitung widersprechen, (iii) ein Recht auf Datenübertragung geltend machen oder (iv) im Falle einer rechtswidrigen Verarbeitung Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erheben. Zur Wahrnehmung dieser Rechte können sich betroffene Personen an data.privacy@biontech.de wenden. Soweit Betroffene ihre Rechte zur Löschung, Einschränkung der Verarbeitung wahrnehmen oder einen Widerspruch erheben, kann die Vertragsdurchführung maßgeblich behindert oder unmöglich werden. Ist die Vertragsdurchführung maßgeblich behindert, so hat BioNTech ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die von BioNTech stammen, im Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung als eigenständig Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter die jeweiligen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, einzuhalten. BioNTech und der Lieferant werden - sofern notwendig - bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten eine entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung schließen. Sofern eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt, schließen BioNTech und der Lieferant eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO.

Der Lieferant verarbeitet die von BioNTech zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung. Der Lieferant darf diese personenbezogenen Daten nicht zu anderen Zwecken oder zu Zwecken Dritter verarbeiten. Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von BioNTech zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen gem. Art. 32 DSGVO zu ergreifen.

13. Rechte dritter Parteien

13.1  Der Lieferant überträgt hiermit BioNTech sämtliche Rechte an allen bei der Erfüllung des Vertrages und/oder der Ausführung der Bestellung gewonnenen Daten, Materialien, Unterlagen, Know-how und allen sonstigen Ergebnissen (zusammen die „Ergebnisse“).  BioNTech hat das ausschließliche Recht, die Ergebnisse unbeschränkt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, für jeden rechtmäßigen Zweck zu nutzen und die Ergebnisse zu verwerten. Alle Ergebnisse, Waren und Leistungen und andere Gegenstände, welche der Lieferant BioNTech zur Verfügung stellt, sind frei von Rechten Dritter.

13.2  Die von BioNTech geleisteten Zahlungen vereinbaren die Parteien als auskömmliche und angemessene Gegenleistung auch für die Übertragung und Nutzung aller Rechte und es können von BioNTech keine zusätzlichen Zahlungen gefordert werden.

14. Haftung und Versicherung

14.1  Der Lieferant haftet für seine Erfüllung der Bestellung und/oder des Vertrages im vollen Einklang mit allen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des anwendbaren Rechts dieser AEB („Anwendbares Recht“).

14.2  Der Lieferant hat für Kosten, Aufwendungen und Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat auf Verlangen von BioNTech unverzüglich das Bestehen des vorstehend genannten Versicherungsschutzes schriftlich nachzuweisen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Lieferanten bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt. 

15. Kündigung

15.1  BioNTech hat das Recht zur Kündigung der Bestellung und/oder des Vertrages nach den gesetzlichen Bestimmungen des Anwendbaren Rechts, wenn einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen worden ist.

15.2  Zusätzlich hat BioNTech das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn Umstände vorliegen, die es BioNTech unzumutbar machen, die Bestellung und/oder den Vertrag mit dem Lieferanten fortzusetzen, insbesondere bei (i) Vermögensverfall, (ii) Zahlungs- und Betriebseinstellung des Lieferanten oder (iii) wenn der begründete Verdacht besteht oder festgestellt wird, dass der Lieferant gegen die geltenden Rechtsverordnungen und Gesetze des Anwendbaren Rechts verstoßen hat und deshalb BioNTech ein weiteres Festhalten an der Bestellung und/oder dem Vertrag mit dem Lieferanten nicht mehr zuzumuten ist.

15.3  Sonstige Rechte der BioNTech, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, bleiben von der Kündigung unberührt.

16. Compliance und Antikorruption

Der Lieferant ist im Rahmen der Zusammenarbeit verpflichtet, jederzeit alle Rechtsverordnungen und Gesetze des Anwendbaren Rechts einzuhalten (insbesondere die Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, die Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und betreffend die Geldwäscheprävention).

17. Exportkontrolle

Der Lieferant stellt sicher, dass er alle jeweils anwendbaren exportkontrollrechtlichen Beschränkungen einhält und alle erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Zustimmungen (im Zielland und im Herkunftsland) einholt oder eingeholt hat. Darüber hinaus informiert der Lieferant BioNTech unmittelbar nach Erhalt der Bestellung über alle etwaigen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen (insbesondere über die Einstufung von Waren als Dual-Use Güter, über die Warentarifnummer und über das Ursprungsland oder die entsprechende US-Export Control Classification Number). 

18. Anwendbares Recht

Für alle Bestellungen und vertraglichen Beziehungen zwischen BioNTech und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Vorschriften des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Warenkauf“ (UN-Kaufrecht).

19. Konfliktlösung, Gerichtsstand

Alle Konflikte oder Streitigkeiten aus diesen AEB oder Bestellungen oder Verträgen, welche diese AEB miteinbeziehen, einschließlich Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen, die Erfüllung oder Auslegung dieser AEB oder solcher Bestellungen oder Verträge werden ausschließlich durch ordentliche Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland entschieden, mit dem Ausschluss jeglicher anderen Schiedsgerichtsbarkeit oder Gerichtsstände.

Teil II: Besondere Bedingungen – Ergänzende Regelungen für Werk- und Dienstleistungen

Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen für Werk- und Dienstleistungen gelten für alle Werk- und Dienstleistungen, welche der Lieferant an BioNTech leistet oder erbringt („Leistungen“), sofern sie einer speziellen Abnahme gemäß Ziffer 22 (unten) bedürfen.  

20. Leistungen

20.1  Der Lieferant erbringt die beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

20.2  Der Lieferant stellt sicher, dass die Leistungen von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten verfügen, breite Erfahrungen im Gebiet der beauftragten Leistung haben und die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Qualifikationen verfügen.

20.3  Jegliche Änderungen der Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BioNTech. Insbesondere Änderungen, die sich auf Kosten, Qualität oder den Zeitplan auswirken können, sind in Textform im Rahmen einer Bestelländerung zu vereinbaren. Ohne eine vereinbarte Bestelländerung ist BioNTech nicht zur Zahlung von geänderten Leistungen verpflichtet. Wenn der Lieferant Änderungen der Bestellung für notwendig erachtet, hat er diese BioNTech unverzüglich schriftlich entsprechend anzuzeigen.

21. Projektmanagement und Führung

21.1  BioNTech wird dem Lieferanten die für die Erbringung der Leistungen wesentlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen.

21.2  Mit der Überlassung der Daten und Informationen ist keine Einräumung von Lizenz-, Nutzungs- oder gewerblichen Schutzrechten an den Lieferanten verbunden, die über die zur Erfüllung des Vertrags unmittelbar notwendigen Zwecke hinausgehen.

21.3  Der Lieferant teilt BioNTech die für die Koordination der Leistung verantwortliche Person oder den Projektleiter auf Seiten des Lieferanten mit („Koordinator“).  Eine Änderung des Koordinators erfolgt nur (i) soweit von BioNTech gewünscht, oder (ii) soweit anderweitig zwingende Gründe bestehen, die den Einsatz des bisherigen Koordinators unmöglich machen. Jede beabsichtigte Änderung der Person des Koordinators ist BioNTech rechtzeitig vorab schriftlich anzuzeigen. 

22. Abnahme

22.1  Der Gefahrenübergang erfolgt mit BioNTechs Abnahme der Leistungen, wenn aufgrund der Natur der Leistungen oder aufgrund einer Vereinbarung der Parteien, eine Abnahme der Leistungen erforderlich ist.

22.2  Erfüllungsort ist der Sitz der bestellenden BioNTech Gesellschaft, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder in der Bestellung festgehalten.

22.3  Bei Leistungen, die der Abnahme unterliegen, ersetzt die Abnahme die Wareneingangskontrolle durch BioNTech.

23. Erfindungen

Für den Fall, dass aus den Leistungen Erfindungen entstehen, für welche Anträge auf Einreichung von Schutzrechten gemacht werden können (z.B. nach Patentrechten), wird der Lieferant BioNTech unverzüglich hierüber informieren und alle Details der Erfindungen in einer Form und einem Format zur Verfügung stellen, das zum Schutz gewerblicher Rechte geeignet ist. Der Lieferant wird auf Anforderung von BioNTech solche Rechte an Erfindungen gegenüber seinen angestellten Erfindern unbeschränkt in Anspruch nehmen und diese zusammen mit allen schutzrechtsfähigen Details, unbeschränkt und ohne zusätzlich fällige Zahlung von BioNTech, auf BioNTech für den Schutz gewerblicher Rechte übertragen. Der Lieferant ist für die Vergütung seiner Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Regelungen allein verantwortlich.

24. Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern zur Vertragserfüllung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BioNTech.  Der Lieferant bleibt jedoch gegenüber BioNTech für alle Tätigkeiten der Subunternehmer voll verantwortlich und haftet gegenüber BioNTech wie für eigenes Verschulden.