Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen BioNTech SE, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, Deutschland; Stand: 17. Mai 2021

1. Geltungsbereich

Für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der BioNTech SE und der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen („BioNTech“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“). Diese AEB finden unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen für sämtliche gegenwärtige und künftige Lieferungen und Leistungen an die BioNTech Anwendung.

2. Vertragsschluss

Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung..

3. Lieferung

3.1 Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2010) an dem von uns bezeichneten Ort, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen.

3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

3.3 Eine Warenannahme an unserer oben angegebenen Geschäftsadresse in Mainz ist ausschließlich montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und 16.00 Uhr möglich. Bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Krieg usw. ruht unsere Annahmeverpflichtung während der Dauer der Behinderung.

4. Versandkosten und Verpackung

4.1 Versandkosten trägt der Lieferant, wenn nicht ausdrücklich schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas Anderes vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten (z. B. Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs).

4.2 Verpackungskosten dürfen nur bei besonderer, in unserem Auftrag bestätigter Vereinbarung berechnet werden. Leihverpackungen sind deutlich als solche zu kennzeichnen und auf den Begleitpapieren stückzahlmäßig anzugeben. Eine Rücksendungspflicht unsererseits besteht nicht.

5. Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

6. Rechnung

Rechnungen sind unmittelbar nach erfolgter Lieferung einzureichen. In jeder Rechnung sind alle Vorgaben des § 14 UStG, insbesondere die korrekte Firmierung sowie der Steuerausweis, das Rechnungsdatum und die Bestellnummer anzugeben. Fehlen diese Angaben, gilt die Rechnung bis zur Klarstellung als nicht gestellt.

7. Zahlung

7.1 Akonto-Zahlungen oder sonstige Vorauszahlungen werden nicht geleistet.

7.2 Zahlungen erfolgen - sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden - innerhalb von 45 Tagen netto nach Rechnungseingang bei der BioNTech SE oder den mit ihr verbundenen Unternehmen unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7.3 Werden innerhalb der Zahlungsfrist Mängelhaftungsansprüche geltend gemacht, ist die Zahlungsfrist bis zur Behebung des Mangels gehemmt.

8. Untersuchung der Ware und Mängelrüge

8.1 Gelieferte Waren werden von uns spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Wareneingang untersucht. Zeigen sich bei der Untersuchung Mängel, werden diese innerhalb angemessener Frist gerügt. 

8.2 Zu einer Untersuchung und eventuellen Mängelrüge bei Teillieferungen sind wir nur verpflichtet, soweit dies schriftlich vereinbart wurde.

8.3 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist deren Absendung an den Lieferanten.

8.4 Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.

9. Mängelhaftungsansprüche

9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist.

9.2 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden, vom Lieferanten zu vertretenden Fällen und nach erfolgloser Mahnung das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Das Recht, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen, steht uns auch zu, wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Gewährleistungspflicht in Verzug ist.

9.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre seit Gefahrübergang, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.

9.4 Zeigt sich innerhalb von drei Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Für innerhalb der Verjährungsfrist zur Erfüllung von durch den Lieferanten anerkannte Mängelansprüche gelieferte wesentliche Ersatzteile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem die Nachbesserung abgeschlossen ist.

10. Kündigung

10.1 Liegen Umstände vor, die die Vermutung rechtfertigen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages nicht erfolgen wird, insbesondere bei Vermögensverfall, Zahlungs- und Betriebseinstellung des Lieferanten, können wir ohne Fristsetzung den Vertrag außerordentlich kündigen.

10.2 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann auch erfolgen, wenn der Lieferant bei einem vertraglich vereinbarten Verhaltenskodex für Lieferanten die dort genannten Standards – insbesondere die Standards in Bezug auf Bestechung und Korruption, Arbeitnehmerrechte, Gesundheit und Sicherheit, Tierschutz, Umwelt, Datenschutz, Material Compliance und Konfliktmineralien – oder anerkannte ethische Grundsätze – insbesondere die zehn Prinzipien des UN Global Compact – nicht einhält und die Möglichkeit besteht, dass wir dadurch in unserem Geschäftsbetrieb wesentlich betroffen sein könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser öffentliches Image – auch bei relevanten Teilveröffentlichungen – beeinträchtigt werden könnte.

11. Geheimhaltung

11.1 Alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die der Lieferant von uns erhält, sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

11.2 Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Informationen nachweislich öffentlich bekannt sind.

11.3 Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen einschließlich eventuell angefertigter Kopien unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

12. Schutzrechte

12.1 Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Patent- oder Schutzrechte Dritter verletzt werden und wird BioNTech von Ansprüchen Dritter deswegen auf erstes schriftliches Anfordern freistellen. Notwendige Aufwendungen und Schäden, die BioNTech aus der Inanspruchnahme durch den Dritten oder im Zusammenhang hiermit erwachsen, wird der Lieferant BioNTech ersetzen. Unabhängig davon ist BioNTech berechtigt, mit Dritten auch ohne Zustimmung des Lieferanten Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich über die angebliche Schutzrechtsverletzung, abzuschließen.

12.2 Von BioNTech dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Zeichnungen, Software, Dokumentationen und sonstige Unterlagen ebenso wie Materialien, Werkzeuge, Fertigungseinrichtungen und Prüfmittel sowie Know-how bleiben im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Rechtszuständigkeit von BioNTech. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von BioNTech an Dritte mit gleicher Verpflichtung zur Geheimhaltung weitergegeben werden.

12.3 Die in 12.2 genannten Gegenstände, Informationen und Unterlagen sind unverzüglich und unaufgefordert an BioNTech zurückzugeben, wenn die vertragliche Leistung erbracht ist oder der Lieferant sie zur weiteren Erfüllung des Vertrages nicht mehr benötigt. Jede andere tatsächliche oder rechtliche Verfügung und/oder unmittelbare oder mittelbare Verwertung durch den Lieferanten oder Dritte ist unzulässig.

12.4 Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche eine Anwendung der von ihm gelieferten Erzeugnisse oder Arbeitsergebnisse zum Gegenstand haben oder für die die Nutzung der gelieferten Arbeitsergebnisse notwendig sind, so gewährt der Lieferant BioNTech an diesen Schutzrechten ein unwiderrufliches, weltweites und kostenloses, das heißt durch die für die Lieferung vereinbarte Vergütung vollständig abgegoltenes Mitbenutzungsrecht, in einem für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. der gelieferten Arbeitsergebnisse oder deren wesentliche Teile notwendigen Umfang. Dieses Recht umfasst ausdrücklich das Recht zur Unterlizenzvergabe an Dritte durch BioNTech in einem Umfang, der für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. gelieferten Arbeitsergebnisse notwendig ist.

12.5 Im Falle von Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Ingenieur- und sonstigen Verträgen, welche die Erarbeitung einer technischen Problemlösung zum Gegenstand haben, erhält BioNTech auf die Ergebnisse als Ganzes sowie auf deren wesentlichen Teil ein ausschließliches, uneingeschränktes und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar und durch die Vergütung für die Lieferung abgegolten ist. Soweit Arbeitsergebnisse hierbei ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Lieferant das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, dieses Arbeitsergebnis in allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu ändern und zu bearbeiten. BioNTech hat weiterhin ein Vorrecht zur Schutzrechtserlangung in Bezug auf alle Erfindungen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung vom Lieferanten bzw. dessen Arbeitnehmern oder gemeinsam mit Mitarbeitern von BioNTech gemacht werden. Der Lieferant informiert BioNTech unverzüglich über alle gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis gekommenen Erfindungen und bietet diese BioNTech zur kostenlosen, also nicht noch gesondert zu vergütenden Übernahme an. Der Lieferant ist für die Vergütung seiner Arbeitnehmer gemäß den gesetzlichen Regelungen allein verantwortlich. Der Lieferant erklärt sich zur Hilfestellung und Abgabe aller für die Erlangung und Erteilung von Schutzrechten notwendigen Erklärungen auf eigene Kosten bereit. Ist BioNTech nicht an einer Schutzrechtserlangung interessiert, kann der Lieferant die Schutzrechtsanmeldungen in eigenem Namen und auf eigene Kosten betreiben, wobei der Lieferant BioNTech eine nicht ausschließliche, weltweite, unwiderrufliche und unentgeltliche Lizenz an sämtlichen Schutzrechten einräumt, die auf dieser Erfindung basieren. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht fallen lassen, wird er es BioNTech vorher schriftlich zur kostenlosen Übernahme anbieten.

12.6 Sofern der Lieferant sich eines Unterauftragnehmers bedient, so hat er sicherzustellen, dass dieser die Rechte von BioNTech gemäß 12.4 und 12.5 anerkennt.

13. Compliance und Antikorruption

Der Lieferant stellt sicher, dass alle geltenden Gesetze beachtet werden, insbesondere diejenigen, die Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung unter Strafe stellen.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

15. Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Vorschriften des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Warenkauf“ (UN-Kaufrecht).

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich auf das Zustandekommen oder die Abwicklung des Vertragsverhältnisses beziehen, ist Mainz.